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Die Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI stehen Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu.
 
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten.
 
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können ab dem 1. Juli 2008 bis zu 100,- € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,- monatlich gezahlt werden.
 
 
Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine Pflegestufe  haben. Diese werden dann der Pflegestufe 0 zugeordnet.
 
 
Pflegestufe 0
Diese Bezeichnung wird für alle Personen verwendet, die zwar eine gewisse pflegerische Unterstützung benötigen, jedoch nicht oder noch nicht unter die Kriterien der Pflegestufe 1 fallen. Zum Beispiel gehören dazu Pflegebedürftige, die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen, aber im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege aktuell nur geringe Hilfe brauchen.
 
 
Wie kommt man zu diesen Leistungen?
  • Lassen Sie sich von einer fachlich qualifizierten Einrichtung (z.B. Pflegedienst) beraten. Ein seriöser und kompetenter Pflegedienst wird Sie auch bei den weiteren Schritten begleiten.
  • Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft anhand eines Kriterienkataloges während eines Hausbesuches ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung besteht.
  • Nach der Begutachtung durch den MDK entscheidet die Pflegeversicherung darüber, ob die Leistung bewilligt werden kann.
 
Wer bereits vor dem 1. Juli 2008 zusätzliche Betreuungsleistungen bekommen hat, erhält automatisch den Grundbetrag von monatlich 100 Euro. Für den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro monatlich muss ein Antrag gestellt werden.
 
 
 
Welche Kriterien sind ausschlaggebend?
  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches.
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen.
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen.
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennen der Situation.
  5. Im Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten.
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.
  9. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus.
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren.
  11. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen.
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten.
  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression.
 
 
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Pflegebedürftige für mindestens 6 Monate in wenigstens 2 Kriterien (davon mindestens einem aus den Bereichen 1 bis 9) regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen hat.
 
 
Der Beurteilungsschlüssel für den erhöhten Betrag:
 
 
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn zusätzlich mindestens einmal eine Einschränkung aus den Punkten 1,2,3,4,5,9 oder 11 festgestellt werden kann. Hierbei wird nicht die Erkrankung, sondern der tatsächliche Hilfebedarf berücksichtigt.
 
 
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zweckgebunden!
 
 
Sie können eingesetzt werden für:
  • Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste.
  • Angebote für Tagespflege oder stundenweiser Betreuung. Hier können die vereinbarten Pflegesätze mit den jeweiligen Beträgen finanziert oder verrechnet werden.
  • Ersatzpflege (Verhinderungspflege) oder besondere Beratungsangebote.
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  • Pflegebeürftige in der Pflegestufe 1 und 2 sowie Berechtigte der Pflegestufe 0 für zusätzliche Betreuungsleistungen können einen Beratungseinsatz pro Halbjahr abrufen. In der Pflegestufe 3 sind zwei Beratungseinsätze pro Vierteljahr möglich.
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  • Werden Betreuungsleistungen nicht ganz "verbraucht", kann der Rest in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
 
 
LG Rüdi
 
 
:)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »caveman« (15.12.2008, 11:51)
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