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Kassen müssen Krankenbeobachtung rund um die Uhr übernehmen
Beitrag Nr. 80760 vom 17.11.2005, LexisNexis
Krankenkassen müssen die Kosten für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Patienten übernehmen, die unvorhergesehen in Lebensgefahr kommen können. Die so genannte "Interventionsbeobachtung" ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts Bestandteil der häuslichen Krankenpflege.
Das Urteil wurde gestern bekannt gegeben. Das Urteil richtet sich auch gegen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur häuslichen Krankenpflege, auf die sich die beklagte Krankenkasse in dem Prozess stützte. Die Richter befanden, dass die Richtlinien zu eng gefasst seien und dem GBA die gesetzliche Ermächtigung zur Einschränkung der häuslichen Krankenpflege gefehlt habe.
Geklagt hatte ein 23-Jähriger, der aufgrund eines Herz- und Atemstillstands nach der Geburt bewegungsunfähig und stumm ist. In unterschiedlicher Häufigkeit erleidet er täglich unvorhersehbare Krampfanfälle, die lebensbedrohlich werden können, weil seine Schluckmotorik eingeschränkt ist. Tagsüber wird der Patient von seiner Mutter, einer examinierten Krankenschwester betreut. Für die Zeit, in der die Familienangehörige die Betreuung nicht leisten kann - täglich 9,5 Stunden - beantragte er häusliche Krankenpflege.
Die Krankenkasse sah sich nach den Richtlinien des GBA nicht dazu verpflichtet, für die gesamte Beobachtungszeit aufzukommen. Die Behandlungspflege, die bei Krampfanfällen konkret erforderlich wird, wollte sie übernehmen. Das Bundessozialgericht urteilte jedoch, dass sich medizinische Hilfe, die unvorhergesehen nötig werde, nicht von reinen Beobachtungszeiträumen trennen ließe.
Az: B 3 KR 38/04 R .
Link Urteil:
Hier nochmal ein Link zur Gültigkeit des o. g. Urteil
Viel Glück!
LG von Rüdi

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »caveman« (19.06.2008, 16:27)