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Berlin - Seit Anfang des Jahres müssen Ärzte in Nordrhein so genannte Richtgrößen (d.h. Durchschnittswerte) bei der Verordnung von Heilmitteln berücksichtigen. Konkret heißt das: Wer zu viele Sprechtherapien etc. verordnet, muss einen Regress befürchten. Der Protest von Ärzten und Patienten gegen die Richtgrößenvereinbarung hatte jetzt Erfolg: Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einigte sich mit den Krankenkassen auf einen Katalog von Ausnahmen.
 
 
Der Kompromiss: Die nordrheinische Richtgrößenvereinbarung wurde rückwirkend zum 1. Januar um „Praxisbesonderheiten“ erweitert. Dabei handelt es sich um einen Indikationskatalog, der eindeutig festlegt, bei welchen Erkrankungen die Verordnung von Physio- und Ergotherapie oder Logopädie notwendig ist. Das Heilmittelbudget des Arztes wird dadurch nicht belastet. Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, begrüßt die Einigung. Sie betont: „Durch die Vereinbarung erhalten Patientinnen und Patienten wieder ihre benötigten Verordnungen.“ Kühn-Mengel geht davon aus, dass damit eine ordnungsgemäße Versorgung wieder gewährleistet ist. Auch die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer, lobt den Kompromiss – jedoch mit Einschränkungen: „Angesichts der großen Verunsicherungen, die gerade im KV-Bezirk Nordrhein bei Eltern und behinderten Menschen entstanden ist, kann dies jedoch nur ein erster Schritt sein.“
 
 
Welche Ausnahmen gibt es?
 
In den Indikationskatalog der Praxisbesonderheiten sind unter anderem aufgenommen: Patienten mit schweren Lähmungen; Patienten mit schweren neurologischen Erkrankungen wie z.B. Morbus Parkinson, Multiple Sklerose, ALS sowie Wachkomapatienten; Schlaganfallpatienten bis zu 12 Monate nach Eintritt des Ereignisses; Krankengymnastik und Lymphdrainage für die ersten zwei Monate nach chirurgisch-orthopädischen Eingriffen; Lymphdrainage für die ersten 12 Monate bei einem gestörten Lymphabfluss auf Grund einer Krebs-Behandlung. Rheumatologen sind grundsätzlich von einer Richtgröße befreit. Auch die Kinder-Liste wurde noch einmal erweitert.
Mit Hilfe der vom Gesetzgeber geforderten Richtgrößen soll die Verordnung von Heilmitteln im Rheinland auf ein Volumen von 390 Millionen Euro begrenzt werden. Im Jahr 2005 wurden Heilmittel für insgesamt 415 Millionen Euro verordnet.
 
 
Heilmittelrichtgrößen – ein (Rechen-)Beispiel
 
Richtgrößen sind Durchschnittsverordnungswerte pro Patient. Bezogen auf das Heilmittelbudget einer Allgemeinmedizinischen Praxis bedeutet das:
Die Richtgröße für Allgemeinversicherte (AV) beträgt 6,10 Euro, für Rentenversicherte (RV) 15,79 Euro. Wenn die Praxis 500 AV-Patienten und 500 RV-Patienten betreut, werden die Richtgrößen mit der Anzahl Patienten multipliziert (500 x 6,10 Euro und 500 x 15,79 Euro = 10.945 Euro).
Der Beispielpraxis steht ein Heilmittelbudget in Höhe von 10.945 Euro pro Quartal zur Versorgung der Patienten zur Verfügung. Wenn ein Patient eine Verordnung im Wert von 250 Euro benötigt, muss dies durch Patienten, die keine Verordnung benötigen, ausgeglichen werden. Praxen, die ihr Volumen um mehr als 25 Prozent überschreiten, ohne dass Praxisbesonderheiten vorliegen, droht ein Regress.
 
 
 
LG Rüdi
 
 
:)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »caveman« (24.09.2008, 22:41)
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